Eine gute Zusammenarbeit basiert auf guter Absprache.
Stand: 1.Mai.2016
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Vertragspartnern (kurz als „Kunde“ bezeichnet), die Unternehmer sind.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos erfolgt.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Ist eine Bestellung als Angebot des Kunden zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2 Verträge mit Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam, spätestens jedoch durch unsere Ausführungsleistung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der Vertragsbeziehung getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sämtliche Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, insbesondere Individualabreden, die vom Angebot oder unserer Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen der Schriftform, sofern die Parteien nicht auf die Einhaltung der Schriftform einvernehmlich – auch mündlich – verzichten. Jegliche Änderungswünsche des Kunden sind nur vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich annehmen.
2.3 Technische und gestalterische Abweichungen gegenüber Beschreibungen, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Entwicklungs und Materialänderungen auf Grund technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, sofern und soweit die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Sie sind für den Kunden regelmäßig zumutbar, wenn der mit unseren Leistungen verbundene Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird, sofern der Kunde nicht ein besonderes Interesse an der Erbringung der unveränderten Leistung hat.
2.4 Wir können Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten (Erfüllungsgehilfen) übertragen, insbesondere, wenn Leistungen in den Aufgabenbereich von Sonderfachleuten fallen.
3. Unterlagen, Termine wechselseitige Mitwirkungspflicht
3.1 Der Kunde verpflichtet sich, uns sämtliche erforderlichen Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und uns laufend alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen, sowie auch die für Teilleistungen geforderten Freigaben zu erklären.
3.2 Ausführungsänderungen bleiben dem Kunden vorbehalten. Sie sind uns jeweils schriftlich mitzuteilen und werden, soweit möglich, bei der weiteren Vertragsdurchführung berücksichtigt. Fallen im Zusammenhang mit Änderungen des Kunden Zusatzleistungen an, sind diese gesondert auf der Basis vergleichbarer Positionen und, soweit solche fehlen, angemessen entsprechend der Üblichkeit zusätzlich zu vergüten.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von uns zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ordnungsgemäß begonnen und reibungslos ausgeführt werden können. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, wie insbesondere zur zeit- und Ordnungsrechten Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus entstehende Verzögerungen zu Lasten des Kunden. Schäden und Mehraufwendungen, die uns aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen
3.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder Leistungsverpflichtung befreit.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten unsere Preise zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Erlangen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei vereinbarter Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis.
4.2 Unsere Lieferungen und Leistungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung rein netto (ohne Abzug) fällig.
4.3 Die Preise und Vergütungen für Lieferungen und Leistungen von uns sowie die Zahlungsbedingungen sind auf das jeweilige und in dem jeweiligen Angebot enthalten.
4.4 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Standort 1150 Wien.
4.5 Bei Dienstleistungen gilt als Verrechnungsgrundlage Montageberichte, welche wöchentlich oder monatlich von beiden Parteien zu unterfertigen sind. Die Rechnungslegung erfolgt hierbei monatlich.
4.6 Reisezeit wird als Arbeitszeit verrechnet.
4.7 Bei Einsätzen außerhalb des Firmensitzes von uns, welche mit einem PKW zu erreichen sind, werden zusätzlich noch Anfahrtskosten je Kilometer vom Firmensitz zum Einsatzort verrechnet. Die Höhe ist dem entsprechenden Angebot zu entnehmen. Die Fahrt erfolgt mit dem Dienstfahrzeug von uns.
4.8 Befindet sich der Arbeitsort mehr als 100 (einhundert) Kilometer vom Firmensitz von uns entfernt, sind vom Kunden die Nächtigungskosten zu tragen. Anreise vom Hotel zum tatsächlichen Einsatzort gilt hierbei als Arbeitszeit. Ist die Anreise mit dem eigenen PKW erfolgt, werden Kilometerkosten gemäß beiliegenden Angebot verrechnet.
4.9 Jegliche Anreisekosten (Flug, Taxi, etc.) sind von soweit nicht anders vereinbart vom Kunden zu tragen. Wird im Zielland ein Fahrzeug benötigt, ist auch dieses beizustellen.
4.10 Die Gültigkeit des Vertrags erlischt nach dem vereinbarten Dienstleistungszeitraum. Eine einvernehmliche Kündigung vor dem Ende des Dienstleisungszeitraums, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ist möglich.
5. Haftung/Schadensersatz
5.1 Für alle entstandenen Schäden, welche nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden und im normalen Tätigkeitsbereich von uns liegen, wird keine Haftung übernommen. Verfahrenstechnische Abläufe und steuerungstechnische Algorithmen sind vom Kunden bereitzustellen bzw. wenn diese von uns erstellt werden sind diese vom Kunden freizugeben. Wir handeln hierbei unter Verantwortung des Kunden.
5.2 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
5.3 Wir haften nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Montage, Bedienung, oder anormale Betriebsbedingungen beim Kunden oder diesem zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.
5.4 Die Schadenersatzpflicht von uns ist jedenfalls mit´der Höhe der Auftragssumme und maximal mit 10.000€ begrenzt.
5.5 Sicherheitstechnische Einrichtungen, Software und Steuerungsabläufe welche Mensch und Maschine gefährden müssen von dritten abgenommen werden. Die von uns erstellte Software entspricht jener wie sie mit dem Kunden vereinbart wurde. Die Verantwortung der Richtigkeit liegt hierbei auf Seiten des Kunden.
6. Abnahme
6.1 Sofern wir zur Erstellung von Individualsoftware verpflichtet sind, gilt die Abnahme der Software als erfolgt, sofern ein vertraglich geschuldetes Benutzerhandbuch dem Kunden übergeben wurde, der Kunde die Software in Gebrauch nimmt und über eine zur Überprüfung der Software angemessene Zeit nutzt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch für einzelne oder sämtliche Forderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Kunden Zahlung auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens gesondert vereinbart haben, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware unter angemessener Fristsetzung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei noch nicht erfolgter Lieferung sind wir berechtigt, die Ware zurückzubehalten oder die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden bezahlt sind. Im Herausgabeverlangen bzw. der Zurückhaltung des Vertragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8. Software und Nutzungsrechte
8.1 Alle durch den Kunden bei uns bezogenen Programme sind urheberrechtlich geschützt und können vom Kunden nur nach Unterzeichnung eines schriftlichen Software-Lizenzvertrages bezogen und genutzt werden. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Software eingeräumt (Nutzungslizenz). Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Die Software wird zur Verwendung auf dem hierfür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software nach dem vertraglich bestimmungsgemäßen Zweck einschließlich der Fehlerberichtigung zu benutzen. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist. Das Beobachten, Untersuchen und Testen des Programms durch Laden, Anzeigen, Ablaufen und Übertragen ist nur zur Ermittlung der dem Programm zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze zulässig. Kopien unserer Programme und Dokumentationen sind mit Copyright-Vermerk zu versehen.
8.3 Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Quellenprogramme können dabei nur überlassen werden, sofern wir hierzu berechtigt sind und uns die Überlassung möglich ist. Die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 40e UrhG zulässig.
8.4 Generell sei hier verwiesen an Urheberrecht §40a-§40e.
9. Arbeitsrechtliche Hinweise/Arbeitsmittel
9.1 Arbeitsmittel sind von uns zu stellen, wobei Softwarelizenzen für spezielle Software vom Kunden bereitzustellen sind.
9.2 Eine Eingliederung von unserer MitarbeiterInnen in die Organisation des Betriebes des Kunden wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Es besteht keine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit oder einen bestimmten Arbeitsort, sofern sich nicht aus der Tätigkeit heraus eine solche ergibt.
9.3 Wir unterliegen, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Kunden.
9.4 Bei Softwaredienstleistungen verpflichten wird uns im Krankheitsfall nicht für die Bereitstellung/Besorgung eines Vertreters. Dem Kunden entstehen im Krankheitszeitraum keine Kosten für den Auftragnehmer.
9.5 Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Angestelltengesetz, sind nicht auf diesen Vertrag anzuwenden. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
10. Heimreisevereinbarung
10.1 Die Intervalle der Heimreise sind abhängig vom jeweiligen Einsatzort.
Bei Entfernungen von unter 100 Kilometern erfolgt eine tägliche Heimreise. Bei Projekten, welche einen längeren Aufenthalt (ab zwei Wochen) am Projektstandort erfordern und mit dem PKW erreicht werden können, erfolgt die Heimreise alle zwei Wochen.
Bei Projekten, welche einen längeren Aufenthalt (ab vier Wochen) am Projektstandort erfordern und welche nicht mehr mit dem PKW erreicht werden können, erfolgt die Heimreise alle vier Wochen. Heim- und Rückreisekosten sind unter Punkt 4 geregelt.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von uns ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von uns, in dem die Auftragsleistung erbracht wird.
11.2 Gerichtsstand ist in 1150 Wien. Wir sind jedoch berechtigt, allfällige Ansprüche gegen den Kunden auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
11.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts und mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
11.4 Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftragssowie Buchungsdaten des Bestellers werden in der EDV von uns gespeichert. Die gespeicherten Daten werden von uns ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.
11.5 Soweit in diesen AGB nichts anderes festgelegt ist, gelten bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Software die vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich (FEEI) herausgegebenen Softwarebedingungen in der jeweils gültigen Fassung
1. Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Vertragspartnern (kurz als „Kunde“ bezeichnet), die Unternehmer sind.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos erfolgt.
2. Angebot
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot abzugeben. Ist eine Bestellung als Angebot des Kunden zu qualifizieren, so können wir dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2 Verträge mit Kunden werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam, spätestens jedoch durch unsere Ausführungsleistung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung der Vertragsbeziehung getroffen wurden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Sämtliche Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen, insbesondere Individualabreden, die vom Angebot oder unserer Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen der Schriftform, sofern die Parteien nicht auf die Einhaltung der Schriftform einvernehmlich – auch mündlich – verzichten. Jegliche Änderungswünsche des Kunden sind nur vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich annehmen.
2.3 Technische und gestalterische Abweichungen gegenüber Beschreibungen, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Entwicklungs und Materialänderungen auf Grund technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, sofern und soweit die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Sie sind für den Kunden regelmäßig zumutbar, wenn der mit unseren Leistungen verbundene Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird, sofern der Kunde nicht ein besonderes Interesse an der Erbringung der unveränderten Leistung hat.
2.4 Wir können Vertragsleistungen ganz oder teilweise Dritten (Erfüllungsgehilfen) übertragen, insbesondere, wenn Leistungen in den Aufgabenbereich von Sonderfachleuten fallen.
3. Unterlagen, Termine wechselseitige Mitwirkungspflicht
3.1 Der Kunde verpflichtet sich, uns sämtliche erforderlichen Ausführungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und uns laufend alle zur Ausführung des Auftrages notwendigen und dienlichen Informationen schriftlich zu erteilen, sowie auch die für Teilleistungen geforderten Freigaben zu erklären.
3.2 Ausführungsänderungen bleiben dem Kunden vorbehalten. Sie sind uns jeweils schriftlich mitzuteilen und werden, soweit möglich, bei der weiteren Vertragsdurchführung berücksichtigt. Fallen im Zusammenhang mit Änderungen des Kunden Zusatzleistungen an, sind diese gesondert auf der Basis vergleichbarer Positionen und, soweit solche fehlen, angemessen entsprechend der Üblichkeit zusätzlich zu vergüten.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle Voraussetzungen zu schaffen, dass die von uns zu erbringenden Leistungen und Lieferungen ordnungsgemäß begonnen und reibungslos ausgeführt werden können. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, wie insbesondere zur zeit- und Ordnungsrechten Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen hieraus entstehende Verzögerungen zu Lasten des Kunden. Schäden und Mehraufwendungen, die uns aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden entstehen, sind vom Kunden zu ersetzen
3.4 Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leistungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder Leistungsverpflichtung befreit.
4. Preise/Zahlungsbedingungen
4.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten unsere Preise zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Erlangen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Bei vereinbarter Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis.
4.2 Unsere Lieferungen und Leistungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung rein netto (ohne Abzug) fällig.
4.3 Die Preise und Vergütungen für Lieferungen und Leistungen von uns sowie die Zahlungsbedingungen sind auf das jeweilige und in dem jeweiligen Angebot enthalten.
4.4 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Standort 1150 Wien.
4.5 Bei Dienstleistungen gilt als Verrechnungsgrundlage Montageberichte, welche wöchentlich oder monatlich von beiden Parteien zu unterfertigen sind. Die Rechnungslegung erfolgt hierbei monatlich.
4.6 Reisezeit wird als Arbeitszeit verrechnet.
4.7 Bei Einsätzen außerhalb des Firmensitzes von uns, welche mit einem PKW zu erreichen sind, werden zusätzlich noch Anfahrtskosten je Kilometer vom Firmensitz zum Einsatzort verrechnet. Die Höhe ist dem entsprechenden Angebot zu entnehmen. Die Fahrt erfolgt mit dem Dienstfahrzeug von uns.
4.8 Befindet sich der Arbeitsort mehr als 100 (einhundert) Kilometer vom Firmensitz von uns entfernt, sind vom Kunden die Nächtigungskosten zu tragen. Anreise vom Hotel zum tatsächlichen Einsatzort gilt hierbei als Arbeitszeit. Ist die Anreise mit dem eigenen PKW erfolgt, werden Kilometerkosten gemäß beiliegenden Angebot verrechnet.
4.9 Jegliche Anreisekosten (Flug, Taxi, etc.) sind von soweit nicht anders vereinbart vom Kunden zu tragen. Wird im Zielland ein Fahrzeug benötigt, ist auch dieses beizustellen.
4.10 Die Gültigkeit des Vertrags erlischt nach dem vereinbarten Dienstleistungszeitraum. Eine einvernehmliche Kündigung vor dem Ende des Dienstleisungszeitraums, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ist möglich.
5. Haftung/Schadensersatz
5.1 Für alle entstandenen Schäden, welche nicht grob fahrlässig herbeigeführt wurden und im normalen Tätigkeitsbereich von uns liegen, wird keine Haftung übernommen. Verfahrenstechnische Abläufe und steuerungstechnische Algorithmen sind vom Kunden bereitzustellen bzw. wenn diese von uns erstellt werden sind diese vom Kunden freizugeben. Wir handeln hierbei unter Verantwortung des Kunden.
5.2 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und sonstiger Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung, weiterhin für Ansprüche aus Schäden, die außerhalb des Vertragsgegenstandes liegen, für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall und für Datenverlust des Kunden sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns.
5.3 Wir haften nicht für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Montage, Bedienung, oder anormale Betriebsbedingungen beim Kunden oder diesem zurechenbaren Dritten zurückzuführen sind.
5.4 Die Schadenersatzpflicht von uns ist jedenfalls mit´der Höhe der Auftragssumme und maximal mit 10.000€ begrenzt.
5.5 Sicherheitstechnische Einrichtungen, Software und Steuerungsabläufe welche Mensch und Maschine gefährden müssen von dritten abgenommen werden. Die von uns erstellte Software entspricht jener wie sie mit dem Kunden vereinbart wurde. Die Verantwortung der Richtigkeit liegt hierbei auf Seiten des Kunden.
6. Abnahme
6.1 Sofern wir zur Erstellung von Individualsoftware verpflichtet sind, gilt die Abnahme der Software als erfolgt, sofern ein vertraglich geschuldetes Benutzerhandbuch dem Kunden übergeben wurde, der Kunde die Software in Gebrauch nimmt und über eine zur Überprüfung der Software angemessene Zeit nutzt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch für einzelne oder sämtliche Forderungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Kunden Zahlung auf Grund des Scheck-Wechsel-Verfahrens gesondert vereinbart haben, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung der vom Kunden akzeptierten Wechsel. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware unter angemessener Fristsetzung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Bei noch nicht erfolgter Lieferung sind wir berechtigt, die Ware zurückzubehalten oder die Erfüllung des Vertrages zu verweigern, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden bezahlt sind. Im Herausgabeverlangen bzw. der Zurückhaltung des Vertragsgegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8. Software und Nutzungsrechte
8.1 Alle durch den Kunden bei uns bezogenen Programme sind urheberrechtlich geschützt und können vom Kunden nur nach Unterzeichnung eines schriftlichen Software-Lizenzvertrages bezogen und genutzt werden. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Software eingeräumt (Nutzungslizenz). Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Die Software wird zur Verwendung auf dem hierfür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen.
8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Software nach dem vertraglich bestimmungsgemäßen Zweck einschließlich der Fehlerberichtigung zu benutzen. Die Erstellung einer Sicherungskopie ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung der künftigen Benutzung erforderlich ist. Das Beobachten, Untersuchen und Testen des Programms durch Laden, Anzeigen, Ablaufen und Übertragen ist nur zur Ermittlung der dem Programm zu Grunde liegenden Ideen und Grundsätze zulässig. Kopien unserer Programme und Dokumentationen sind mit Copyright-Vermerk zu versehen.
8.3 Die Überlassung des Quellcodes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Quellenprogramme können dabei nur überlassen werden, sofern wir hierzu berechtigt sind und uns die Überlassung möglich ist. Die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 40e UrhG zulässig.
8.4 Generell sei hier verwiesen an Urheberrecht §40a-§40e.
9. Arbeitsrechtliche Hinweise/Arbeitsmittel
9.1 Arbeitsmittel sind von uns zu stellen, wobei Softwarelizenzen für spezielle Software vom Kunden bereitzustellen sind.
9.2 Eine Eingliederung von unserer MitarbeiterInnen in die Organisation des Betriebes des Kunden wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Es besteht keine Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit oder einen bestimmten Arbeitsort, sofern sich nicht aus der Tätigkeit heraus eine solche ergibt.
9.3 Wir unterliegen, soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinerlei Weisungen des Kunden.
9.4 Bei Softwaredienstleistungen verpflichten wird uns im Krankheitsfall nicht für die Bereitstellung/Besorgung eines Vertreters. Dem Kunden entstehen im Krankheitszeitraum keine Kosten für den Auftragnehmer.
9.5 Arbeitsrechtliche Bestimmungen, insbesondere das Angestelltengesetz, sind nicht auf diesen Vertrag anzuwenden. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
10. Heimreisevereinbarung
10.1 Die Intervalle der Heimreise sind abhängig vom jeweiligen Einsatzort.
Bei Entfernungen von unter 100 Kilometern erfolgt eine tägliche Heimreise. Bei Projekten, welche einen längeren Aufenthalt (ab zwei Wochen) am Projektstandort erfordern und mit dem PKW erreicht werden können, erfolgt die Heimreise alle zwei Wochen.
Bei Projekten, welche einen längeren Aufenthalt (ab vier Wochen) am Projektstandort erfordern und welche nicht mehr mit dem PKW erreicht werden können, erfolgt die Heimreise alle vier Wochen. Heim- und Rückreisekosten sind unter Punkt 4 geregelt.
11. Erfüllungsort/Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von uns ist der jeweilige Sitz der Niederlassung bzw. der Ort des Technischen Büros von uns, in dem die Auftragsleistung erbracht wird.
11.2 Gerichtsstand ist in 1150 Wien. Wir sind jedoch berechtigt, allfällige Ansprüche gegen den Kunden auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
11.3 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Regeln des Internationalen Privatrechts und mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
11.4 Die für die Auftragsabwicklung und Buchhaltung erforderlichen Daten, wie Name, Adresse, Auftragssowie Buchungsdaten des Bestellers werden in der EDV von uns gespeichert. Die gespeicherten Daten werden von uns ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verwendet.
11.5 Soweit in diesen AGB nichts anderes festgelegt ist, gelten bei Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Software die vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreich (FEEI) herausgegebenen Softwarebedingungen in der jeweils gültigen Fassung